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OLG Naumburg Urteil vom 14.12.2000 - 8 UF 24/00

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Normenkette

BGB § 209

 

Verfahrensgang

AG Oschersleben (Aktenzeichen 1 F 18/95)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen VII ZR 41/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.1999 verkündete Urteil des AG Wanzleben wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Zahlung von Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung und die Beschwer für die Klägerin betragen jeweils 287.500 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.

Unter dem 2.5.1994 hat Rechtsanwalt G. aus M. für den Antragsteller beim AG Wanzleben Antrag auf Ehescheidung eingereicht. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 9.6.1994 zugestellt worden.

Im laufenden Scheidungsverfahren meldete sich für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt H. aus Sch. (alte Bundesländer).

Er stimmte in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung dem Scheidungsantrag des Antragstellers für die Antragsgegnerin zu, die ihrerseits ebenfalls Zustimmung zu Protokoll erklärte.

Nach Abtretung des Versorgungsausgleichs hat das AG durch Urteil vom gleichen Tage die Ehe geschieden.

Die Zustellung des Scheidungsurteils erfolgte an den im Beitrittsgebiet zugelassenen Antragstellervertreter am 7.2.1995 und an den Rechtsanwalt H. am 8.2.1995; die Antragsgegnerin erhielt formlos Kenntnis von der Entscheidung.

Unter dem 17.2.1995 hat Rechtsanwalt H. für die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt und erklärt, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage auf Zahlung gegen den Beklagten wegen einer Zugewinnausgleichsforderung von 287.500 DM erheben zu wollen. Mit Schriftsatz vom 14.3.1995 beantragte der Beklagte ...

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