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OLG Naumburg Urteil vom 13.12.1995 - 6 U 168/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 19.06.1995; Aktenzeichen 4 O 62/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 1995 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (4 O 62/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 6.589,05 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und weiterer Entscheidungsgründe wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil der Senat insoweit der angefochtenen Entscheidung folgt.

Ergänzend wird bemerkt:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; denn auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt nicht die von der Klägerin aufgrund des Kraftfahrzeug-Mietvertrages vom 8. Juli 1991 in Verbindung mit § 535 Satz 2 BGB begehrten weiteren 6.589,05 DM, die sie laut ihrer Rechnung vom 25. November 1991 vom Beklagten als Mietzins verlangt. Entgegen der in der Berufungsinstanz wiederholten Behauptung der Klägerin ist die von ihr erst im Laufe des Rechtsstreits vorgelegte „HUK-Empfehlung zur Abrechnung von Mietwagenkosten (gültig ab 1.9.90)” (s. Kopie Bl. 71d. A. bis Bl. 78 d. A.) ausweislich des vom Erfüllungsgehilfen der Klägerin, H. T., ausgefüllten Mietvertragformulars nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden. Auch der Aussage des Inhabers der Klägerin, W. F., die dieser in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 1995 zu Protokoll gegeben hat, ist zu entnehmen, daß die Parteien einen konkreten, bestimmten Mietzins oder -preis nicht vereinbart haben: „Es ist schon aufgrund der Struktur solcher Verträge nicht möglich in den Vertrag selber feste Mietpreise einzusetzen, da zum einen die Dauer des Mietzeitraumes zum damaligen Zeitpunkt nur grob feststand mit ca. 1 Monat und nach den HUK-Richtlinien es auch auf andere Kriterien ankommt” (s. die Erklärung auf S. 2 des Protokolls vom 19. Juni 1995, Bl. 163 d. A.).

Der Zusatz „Mietpreis gemäß Zuordnungsgruppe Unfallersatzwagentarif”, der in dem im übrigen handschriftlich ausgefüllten Formular maschinenschriftlich eingefügt worden ist, enthält keine individuelle vertragliche Vereinbarung eines bestimmten Mietpreises für den Ersatzwagen, den der Beklagte nach dem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall auf Empfehlung der BMW-Reparaturwerkstatt bei der Klägerin gemietet hat. Der Beklagte hat in Anbetracht des vorgelegten Kraftfahrzeug-Mietvertrages glaubhaft erklärt, „daß ihm bei Vertragsschluß keinerlei Tarife oder sonstige Dinge gezeigt worden” seien (s. S. 2 des Protokolls vom 19. Juni 1995, Bl. 163 d. A.). „Nach Rücksprache mit Auto F. in H. ist mir vielmehr durch Herrn T. seinerzeit erklärt worden, ich brauche mich um nichts kümmern, das werde alles über die Versicherung geregelt” (s. S. 2 des Protokolls vom 19. Juni 1995, Bl. 163 d. A.).

Die in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung der Klägerin, daß der Mietpreis konkret in den Vertrag aufgenommen worden sei, ist angesichts der geschilderten tatsächlichen Umstände, insbesondere aber nach der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Urkunde über den Mietvertrag als unbeachtlich einzustufen. Der von der Klägerin abermals als Zeuge benannte Mitarbeiter B. braucht deshalb auch nicht vernommen zu werden, weil die Klägerin nicht näher dargelegt hat, wann, wo oder wie dieser Mitarbeiter (aus H. ?) beim Abschluß des hier in Rede stehenden Mietvertrages mitgewirkt haben soll.

Die vom Einzelrichter gewählte, von der Klägerin gerügte rechtliche Konstruktion, daß sich die Parteien trotz des Einigungsmangels hinsichtlich des Mietpreises vertraglich haben binden wollen, und daß deshalb zur Schließung der verbliebenen Lücke in entsprechender Anwendung der § 315 Abs. 3 BGB heranzuziehen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn wenn die Vertragsparteien sich nicht ausdrücklich darauf geeinigt haben, welchen Preis der Mietwagen haben sollte, sie sich aber aufgrund der gesamten Umstände stillschweigend einig waren, daß den Unfallgeschädigten, also den Beklagten, keine Kosten treffen sollten, dann hat der Autovermieter durch schlüssiges Verhalten die Verpflichtung übernommen, dem Kunden den günstigsten Tarif anzubieten. Die Bestimmung dieses Tarifes ist dann nach billigem Ermessen so zu treffen, daß der Versicherer, der den Schaden reguliert, dem Mieter des Ersatzwagens auch bei höherer Fahrleistung, bei verzögerter Reparatur und dadurch bedingter längerer Mietzeit keine Schwierigkeiten bereitet oder gar die Leistung verweigert.

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man den Fall entweder über die Rechtsfigur des Verschuldens beim Vertragsschluß oder nach den Gesichtspunkten der positiven Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten löst oder eine aus § 242 BGB abgeleitete Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr der geforderten Leistung begründet.

Ausgehend von den in den beiden Urteilen des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 2. Juli 1985 (VI ZR 86/84 – in VerR 1985,...

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