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OLG Naumburg Urteil vom 13.12.1995 - 6 U 168/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 19.06.1995; Aktenzeichen 4 O 62/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 1995 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (4 O 62/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 6.589,05 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und weiterer Entscheidungsgründe wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil der Senat insoweit der angefochtenen Entscheidung folgt.

Ergänzend wird bemerkt:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; denn auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt nicht die von der Klägerin aufgrund des Kraftfahrzeug-Mietvertrages vom 8. Juli 1991 in Verbindung mit § 535 Satz 2 BGB begehrten weiteren 6.589,05 DM, die sie laut ihrer Rechnung vom 25. November 1991 vom Beklagten als Mietzins verlangt. Entgegen der in der Berufungsinstanz wiederholten Behauptung der Klägerin ist die von ihr erst im Laufe des Rechtsstreits vorgelegte „HUK-Empfehlung zur Abrechnung von Mietwagenkosten (gültig ab 1.9.90)” (s. Kopie Bl. 71d. A. bis Bl. 78 d. A.) ausweislich des vom Erfüllungsgehilfen der Klägerin, H. T., ausgefüllten Mietvertragformulars nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden. Auch der Aussage des Inhabers der Klägerin, W. F., die dieser in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 1995 zu Protokoll gegeben hat, ist zu entnehmen, daß die Parteien einen konkreten, bestimmten Mietzins oder -preis nicht vereinbart haben: „Es ist schon aufgrund der Struktur solcher Verträge nicht möglich in den Vertrag selber feste Mietpreise einzusetzen, da zum einen die Dauer des Mietzeitraumes zum damaligen Zeitpunkt ...

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