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OLG Naumburg Urteil vom 13.05.2020 - 12 U 15/19

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Leitsatz (amtlich)

Nur ein Schriftgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass eine Schrift "mit Sicherheit" von einer bestimmten Person stammt, kann ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung sein, also allein den vollen Beweis für eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB erbringen. Jedenfalls eine sachverständige Bewertung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vermag den Vollbeweis hierfür nicht zu erbringen, ohne dass durchgreifende starke Beweisanzeichen für eine Täterschaft feststellbar hinzutreten.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 18.01.2019; Aktenzeichen 5 O 319/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2019 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:

Das Landgericht hat die Beklagte auf die Anfechtungsklage hin für erbunwürdig für den Erbfall nach L. R. erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Anfechtung innerhalb der Jahresfrist des § 2082 BGB mit Schriftsatz vom 21. August 2015 erfolgt sei, denn die Klägerin habe zuverlässige Kenntnis von den Anfechtungstatsachen frühestens mit dem von ihr eingeholten Gu...

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