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OLG Naumburg Urteil vom 13.03.1998 - 6 U 457/97

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Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen 23 O 416/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal (23 O 416/95) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 10.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank, einer Volksbank oder einer öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht ein Vorkaufsrecht geltend, weil Emil Ehrenfried K., Mitglied der Erbengemeinschaft nach Pauline K., seinen Erbteil mit notariellem Vertrag vom 23.10.1992 (GA I 6 ff) zum Preis von 35.000 DM an den Beklagten verkauft und übertragen hat. Einziger Nachlaßgegenstand ist der ca. 37 ha umfassende Hof K. in F.. Hintergrund der Auseinandersetzung ist, daß aus Sicht der Klägerin der Preis von 35.000 DM zu niedrig ist; sie ist der Ansicht, der Wert jedes 1/5-Anteils betrage 140.000 DM (GA I 42).

Die Parteien streiten zum einen um die Frage, ob die Klägerin überhaupt Mitglied der Erbengemeinschaft nach Pauline K. ist. Erben der am 11.7.1977 verstorbenen Pauline K. – der Großmutter väterlicherseits der Klägerin – waren aufgrund gesetzlicher Erbfolge Emil Ehrenfried K. zu 1/5, Karl M. und Jutta Ma. geborene M. als Erben der Emma M. geb. K. zu je 1/10, Hermann K. zu 1/5, Christa K. und Martina Ramona S. geb. K. als Erben des Friedrich K. zu je 1/10 sowie der Vater der Klägerin Erich K. zu 1/5. E...

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