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OLG Naumburg Urteil vom 11.11.2005 - 10 U 26/05 (Hs)

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Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Kläger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Anspruchsgegner grundsätzlich gemeinsam hätte in Anspruch nehmen können, ist noch nicht ohne weitere Anhaltspunkte von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen.

Allein der Umstand, dass der Kläger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nur einen einmaligen Verstoß des Anspruchsgegners nachweisen kann, reicht nicht aus, einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß anzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 03.06.2005; Aktenzeichen 3 O 135/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.6.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des LG Dessau zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - für die Beklagte zu 1) zu vollstrecken an deren Geschäftsführern - zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf ein Pre-Selection-Auftragsformular bezogen auf das Produkt P. zu behaupten oder behaupten zu lassen, die damit einhergehende Freischaltung sei auf zwei Wochen begrenzt, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin 679,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreites haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat d...

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