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OLG Naumburg Urteil vom 09.05.2022 - 12 U 224/21

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Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 02.11.2021; Aktenzeichen 4 O 87/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a ZPO verzichtet.

B. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat die Klage zurecht abgewiesen.

I. Das Landgericht hat zurecht den Klageantrag zu 1) (Leistungsantrag) mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Für die Entscheidung über die Leistungsklage ist nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 ZPO ebenso wie nach § 29 Abs. 1 ZPO das Landgericht Darmstadt örtlich zuständig, weil der Erfüllungsort hinsichtlich der von der Beklagten im Falle eines wirksamen Widerrufes geschuldeten Geldleistungen durch ihren Sitz in N.-I. bestimmt wird.

Der Erfüllungsort (Leistungsort) i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Gemäß § 269 BGB ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis gesondert zu ermitteln und im Zweifel am Sitz des Schuldners an...

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