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OLG Naumburg Urteil vom 09.05.2000 - 11 U 246/99

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Normenkette

EGBGB Art. 233, 2a Abs. 1 S. 4, S. 5

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 8 O 663/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.9.1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Magdeburg (Geschäfts-Nr.: 8 O 663/99) wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden auch die Kosten des zweiten Rechtszugs auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60000 DM.

und beschlossen:

Der Streiwert für den Berufungsrechtszug wird auf 131.493,72 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundbuch von H. auf Blatt … eingetragenen Grundstücke Flur 6 Flurstücke 434 und 435 in einer Gesamtgröße von 4,8043 ha. Die LPG H. hat auf diesen Grundstücken vor der Wiedervereinigung diverse landwirtschaftliche Gebäude errichtet, nämlich Stallungen, Lagerhalle und Werkstätten. 1991 trat der Kläger an die LPG H. heran und teilte mit, dass er Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen in einer Gesamtgröße von 74,8663 ha sei, die er verpachten wolle.

Am 23.11.1991 traf der Kläger mit Vertretern der LPG H. sowie A. B. zusammen, welcher an einer Anpachtung unter anderem der bezeichneten Grundstücke interessiert war. Hierbei wurde vereinbart, dass dem Kläger von der LPG H. ein Areal von 74,8663 ha zurückgegeben werden sollten, unter anderem 65,7624 ha, die im damligen Grundbuchblatt … verzeichnet waren, welches heute dem Grundbuchblatt … entspricht. Wie die Parteien im Termin vor dem Senat klarstellten, schloss der Kläger mit A. B. gleichzeitig einen auf zwölf Jahre befr...

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