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OLG Naumburg Urteil vom 01.03.2000 - 5 U 192/99

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Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 4 O 1374/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. November 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein gegen den Kläger gerichteter Anspruch auf Erwerb des im Grundbuch von T., Blatt … unter der laufenden Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstückes Gemarkung T. Flur 1 Flurstück 325/1 nicht zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug betragen 18.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Freigabe von Gebäudeeigentum aus der Gesamtvollstreckungsmasse zulässig ist, wenn der Grundstückseigentümer gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG einen Anspruch auf den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude errichtet wurde, gegen die Masse geltend macht und ob ggfls. eine solche Freigabe dazu führt, dass der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG nicht mehr gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter zu richten ist.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 02. November 1993, berichtigt durch Beschluss vom 28. Januar 1994, zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG (T) „Neues Leben” mit Sitz in K. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) bestellt. Die Beklagte ist am 05. August 1997 auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheides vom 18. Juni 1996 und des Ersuchens des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 27. März 1997 als Eigentümerin des im Grundbuch vo...

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