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OLG Naumburg Beschluss vom 31.05.1999 - 9 W 1/99

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 18.11.1998; Aktenzeichen 14 O 186/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18.11.1998 abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der sofortigen Beschwerde – hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 7.311,05 DM.

 

Gründe

Der Kläger hat den Beklagten mit Schriftsatz vom 07.08.1998 zunächst im Wege des Urkundenprozesses auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen in Anspruch genommen. Am 11.11.1998 gab der Beklagte die gemieteten Räume an den Kläger heraus. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger vom Urkundenprozeß Abstand genommen und sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 39 GA). Mit Schriftsatz vom 12.11.1998 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen (Bl. 41 GA). Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da im Urkundenprozeß nur ein Anspruch auf Zahlung oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbaren Sachen oder Wertpapiere geltend gemacht werden könne, § 592 ZPO. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 11.11.1998 nicht mehr wirksam vom Urkundenprozeß Abstand nehmen können, da es sich bei der Abstandnahme um eine prozessuale Willenserklärung handele, die nur in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden könne (Bl. 49 GA).

Gegen diesen Beschluß, der an die Parteien am 24.11.1998 formlos abgesandt worden ist (Bl. 46 Rs GA), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.11.1998, der am 30.11.1998 beim Landgericht eingegangen ist, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt (Bl. 57 GA).

Nachdem der Beklagte Verfristung des Rechtsmittels gerüg...

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