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OLG Naumburg Beschluss vom 23.08.2012 - 8 UF 177/12

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Leitsatz (amtlich)

Bei der im Rahmen des § 31 VersAusglG durchzuführenden Vergleichsberechnung ist für die Berechnung, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre, wenn der verstorbene geschiedene Ehegatte noch leben würde, § 18 VersAusglG anzuwenden.

 

Verfahrensgang

AG Schönebeck (Entscheidung vom 20.06.2012; Aktenzeichen 5 F 22/12 VA)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schönebeck vom 20. Juni 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,2641 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2001, übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.770,80 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht über den zuvor nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG i. V. m. § 628 (a. F.) ZPO abgetrennten und ausgesetzten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entschieden und im Hinblick darauf, dass der ursprüngliche Antragsteller als insgesamt Ausgleichspflichtiger nach Rechtskraft der Scheidung verstorben ist, angeordnet, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers 2,7026 Entgeltpunkte (Ost) auf das Konto der Antragsgegnerin zu übertragen seien und ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten Ziffer 2 nicht stattfinde.

Gegen diese ihr am 28.06.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteili...

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