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OLG Naumburg Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Verg 02/02, 1 Verg 2/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung der Aufhebung der Ausschreibung kann nur als Ultima ratio der Vergabenachprüfungsinstanz in Betracht kommen. Sie ist jedoch dann geboten, wenn das Vergabeverfahren an schwer wiegenden Vergabeverstößen leidet, die im laufenden Vergabeverfahren nicht mehr heilbar sind.

2. Ein schwer wiegender Vergabeverstoß liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung vornimmt, obwohl er keine eigenen Vorstellungen über Ziele und Leistungsanforderungen des zu vergebenden Auftrages besitzt (fehlende konzeptionelle Vergabereife – hier: u.a. mit der Folge einer unklaren, unvollständigen Leistungsbeschreibung und einer Nichtbenennung von Zuschlagkriterien).

3. Zum objektiven Erklärungswert des Begriffes der „technischen und kaufmännischen Betriebsführung” der Abwasserbeseitigung.

4. Der Gewährleistung einer diskriminierungsfreien und transparenten Durchführung des Vergabeverfahrens kommt bei Verfahren, in denen die Leistungsbeschreibung in Form einer Funktionalausschreibung erfolgt und die insb. als Verhandlungsverfahren geführt werden, eine besondere Bedeutung zu.

In solchen Verfahren kann die Nichtbenennung von Zuschlagkriterien in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen eine erhebliche Störung der Chancengleichheit der Bieter verursachen.

Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber im Verhandlungsverfahren von den Bietern umfangreiche Auskünfte über deren Bereitschaft zur – u.U. auch kostenneutralen – Übernahme zusätzlicher Aufgaben, ohne dass den Bietern mitgeteilt wird bzw. sonst ersichtlich ist, welche Bedeutung diese zusätzlichen Auskünfte für das Vergabeergebnis haben, verstößt er gegen das Transparenzgebot.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2002; Aktenzeichen X ZB 36/02)

 

Tenor

Die sofortigen Beschw...

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OLG Naumburg 1 Verg 7/00
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