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OLG Naumburg Beschluss vom 13.07.2007 - 3 VA 3/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB bei Verfolgung ehefremder Zwecke

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigen Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht würde. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, vielmehr ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird.

 

Normenkette

BGB § 1309 Abs. 2, § 1314 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Beschluss vom 11.04.2007; Aktenzeichen 3462 I 77/07)

 

Tenor

1. Das Gesuch der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Präsidenten des OLG Naumburg vom 11.4.2007 - 3462 I 77/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten in Höhe des Doppelten der vollen Gebühr; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert beträgt 3.000 EUR.

4. Eine Anfechtung der Entscheidung des OLG Naumburg findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die am 3.10.1967 geborene Antragstellerin ist thailändische Staatsangehörige. Am 13.3.2007 hat der von ihr am 24.1.2007 bevollmächtigte P.G. bei dem Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft "K." in B., Sachsen-Anhalt, die Eheschließung mit ihm selbst, einem deutschen Staatsangehörigen, angemeldet. Zugleich beantragte die Antragstellerin am 13.3.2007 die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB. Der Antrag wurde dem Präsidenten des OLG Naumburg vorgelegt.

Mit am 11.4.2007 ergangenem Bescheid hat der Präsident des OLG Naumburg sodann das Gesuch der Antragstellerin auf Befreiung von der Beibring...

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