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OLG Naumburg Beschluss vom 11.06.2013 - 10 W 29/13 (Abl)

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Leitsatz (amtlich)

Meint eine Partei aus Äußerungen des Sachverständigen während seiner Untersuchung auf dessen Befangenheit schließen zu können, so hat sie dies unverzüglich geltend zu machen. Wartet sie ab, ob das Gutachten für sie negativ ausgeht und lehnt dann erst den Sachverständigen als befangen ab, so ist sie mit dieser Begründung ausgeschlossen.

Die Tätigkeit eines Sachverständigen erschöpft sich nicht in der Wiedergabe der Erkenntnisse Dritter aus der Fachliteratur. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, aufgrund besonderer eigener Sachkunde das Gericht darin zu unterstützen, aus einem Sachverhalt zutreffende Rückschlüsse zu ziehen. Das schließt subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ein.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 22.04.2013; Aktenzeichen 4 O 304/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 22.4.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, welches sie gegen den gerichtlich bestellten Sachverständi-gen, Herrn Dr. med. L., angebracht hatte.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Ausgangsverfahren vor dem LG wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers auf Ersatz ihres immateriellen Schadens in An-spruch. Sie hatte sich auf Anraten ihrer Hausärztin zu einer Thromboseprophylaxe in die Behandlung der Beklagten begeben, nachdem ihr nach einem Sturz anhaltende Schmerzen sowie ein großflächiges Hämatom verblieben waren. Sie wirft der Beklagten vor, keine weiterführende Diagnostik mittels Einsatz eines Magnetresonanz-tomographen...

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