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OLG Naumburg Beschluss vom 10.12.1997 - 10 Wx 43/97

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 04.07.1997; Aktenzeichen 2 T 188/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 4. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte war im Grundbuch des Amtsgerichts Halle-Saalkreis von G., Blatt 2033, als Eigentümerin des in der Gemarkung G. belegenen Grundstücks Flur 15, Flurstück 10, eingetragen. Am 04.12.1995 gab sie zu notarieller Urkunde des Notars S. in M. eine Teilungserklärung dahingehend ab, daß sie das Eigentum an dem Grundstück in zehn Miteigentumsanteile in der Weise aufteilte, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen in dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude verbunden ist, während alle sonstigen Räume bzw. Grundstücksbestandteile im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer verbleiben. Zu Sondernutzungsrechten einzelner Eigentümer ist in Zf. II. der Urkunde unter Bst. a) folgendes bestimmt:

„An dem mit „Waschküche” bezeichneten Raum im Kellergeschoß des Seitenflügels werden Sondernutzungsrechte dergestalt eingeräumt, daß die jeweiligen Eigentümer der mit Nummern 5 – 10 bezeichneten Wohnungen das ausschließliche Recht haben, in diesem Raum Waschmaschinen/Wäschetrockner aufzustellen. Für die räumliche Ausdehnung ist die Vorgabe durch die zu installierenden Betonsockel maßgebend.

Durch die vorstehenden Sondernutzungsrechte wird das Recht sämtlicher Wohnungseigentümer, diesen Raum als Trockenraum zu benutzen, nicht eingeschränkt.”

Unter Zf. III. (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Verwaltung) befindet sich in § 3 (Nutzu...

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