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OLG Naumburg Beschluss vom 10.11.2004 - 1 Ws 546/04

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 21.09.2004; Aktenzeichen 6 Ns 250/04)

StA Magdeburg (Aktenzeichen 802 Js 81543/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden die Beschlüsse der 6. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. September 2004, mit denen das Landgericht einen Pflichtverteidigerwechsel abgelehnt hat, aufgehoben.

Rechtsanwältin Sch. aus H. wird als Pflichtverteidigerin entbunden, Rechtsanwalt F. aus B. wird dem Angeklagten als Pflichtverteidiger zu den Bedingungen eines in H. ansässigen Rechtsanwalts bestellt.

 

Gründe

Mit Beschlüssen vom 21. September 2004 hat das Landgericht Magdeburg abgelehnt, die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Sch. zu entpflichten und den Rechtsanwalt F. aus B. zum neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, weil es eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwältin Sch. mangels entsprechender Darlegungen nicht festzustellen vermochte und der Verteidigerwechsel mit Mehrkosten verbunden wäre. Der Angeklagte begehrt mit seiner Beschwerde den Wechsel des Pflichtverteidigers.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen, weil der die Verteidigerauswechselung ablehnende Beschluss des Strafkammervorsitzenden vor Beginn der Hauptverhandlung ergangen ist und letztere auch bis zur Entscheidung des Senats beendet ist.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Generalstaatsanwalt in Naumburg hat in seiner Zuschrift vom 2. November 2004 ausgeführt:

"Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Grundsätzlich muss zwar ein Angeklagter seinen Antrag, die Bestellung eines notwendigen Verteidigers wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses zurückzunehmen, substantiiert begründen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47 Aufl., § 143 Rn. 5). Dies gilt nicht, wenn d...

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