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OLG Naumburg Beschluss vom 02.10.2007 - 4 UF 123/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht der Großeltern

 

Leitsatz (amtlich)

Großeltern haben ein Recht zum Umgang, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Untersagt der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, ist es folglich Sache der Großeltern schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.

 

Normenkette

BGB § 1685 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen 11 F 302/06 (UG))

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 30.5.2007 - 11 F 302/06 (UG), wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus W. zu ihrer Vertretung bewilligt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Geschäftswert von 3.000 EUR die Antragsteller.

 

Gründe

I. Die befristete Beschwerde der Großeltern gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 30.5.2007 (Bl. 121 bis 123 d.A.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 621e Abs. 1 und 3 Satz 2 ZPO i.V.m. den §§ 517, 520, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 20 FGG.

Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt schon im ersten Rechtszug hinreichend geklärt worden ist (Finger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 621e Rz. 61). In dem sorgfältig betriebenen Verfahren wurden die Großmutter, die Kindesmutter und die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Sch. als Zeugin angehört. Der Senat kann die Ergebnisse der Tatsachenermittlung durch das FamG verwerten und auf eine erneute Anhörung der Beteiligten verzichten (BayObLG NJW-RR 1991, 777 ff.), zumal im Beschwerdeverfahren keine entscheidungserheblichen neuen T...

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  (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.  (2) 1Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben ...

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