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OLG München Verfügung vom 06.02.2019 - 19 U 793/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatz eines Kreditkartenunternehmens bei unerlaubtem Glücksspiel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umstand, dass der seinen Spieleinsatz mittels Kreditkarte begleichende Spieler gegenüber dem Glücksspielanbieter mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen ggf. nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, den Spieleinsatz zu bezahlen, wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen dem Kreditunternehmer und dem Spieler als Karteninhaber aus.

2. Ein Kreditkartenunternehmen darf, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist ausnahmsweise nur dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (ebenso BGH, BeckRS 2002, 04107).

 

Normenkette

BGB §§ 670, 675c Abs. 1, § 675j Abs. 1 S. 3; GlüStV § 4 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.02.2018; Aktenzeichen 27 O 11716/17)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 04.03.2019; Aktenzeichen 19 U 793/18)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgeri...

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