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OLG München Urteil vom 31.03.2022 - 29 U 620/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Überschuss- und Informationsklausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Bezug auf gesundheitsbewusstes Verhalten

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klausel einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, nach der eine fehlende oder nicht termingerechte Übermittlung von Daten über gesundheitsbewusstes Verhalten Einfluss auf die Verrechnung von Überschussanteilen hat, ist unwirksam. Denn für den verständigen und redlichen Vertragspartner ist nicht erkennbar, dass die Rabattierung durch die zu verteilenden Überschüsse begrenzt ist und dass der eigene individuelle Rabatt vom sonstigen gesundheitsbewussten Verhalten der anderen versicherten Personen abhängen kann.

2. Eine Informationsklausel benachteiligt den Vertragspartner dann unangemessen, wenn der Versicherer keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten der versicherten Person erhält und den Versicherungsvertrag dann so behandelt, als hätte sich die versicherte Person nicht sonstig gesundheitsbewusst verhalten. Denn damit trägt bei kundenfeindlicher Auslegung der Klausel der Versicherungsnehmer generell das Übermittlungsrisiko, auch wenn der Versicherer eine Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat. Dieses Risiko der Nichtinformation kann vom Versicherer aber nicht einseitig auf den Kunden abgewälzt werden.

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UKlaG § 4 Abs. 1; VVG § 153 Abs. 2

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.01.2021; Aktenzeichen 12 O 8721/20)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.2024; Aktenzeichen IV ZR 437/22)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2021, A...

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BGH IV ZR 437/22
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Leitsatz (amtlich) Zur (hier vorliegenden) Unwirksamkeit von Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung über die Überschussbeteiligung und die Mitteilung hinsichtlich des gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person (hier: ABsBu-D-V § ...

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