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OLG München Urteil vom 29.09.2005 - 23 U 4680/02

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen 28 O 5555/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen XI ZR 277/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 23.7.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Rückabwicklung sowie Schadensersatz wegen eines von der Beklagten kreditfinanzierten Immobilienkaufs.

Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten am 6.8.1996 einen Geschäftsbesorgungsvertrag samt Vollmacht zum Kauf zweier Eigentumswohnungen in ... Aufgrund dieser Vollmacht schloss der von ihnen bevollmächtigte ... am 16.8.1996 mit der Firma ... (im Folgenden: ...) über die beiden Eigentumswohnungen einen notariellen Kaufvertrag (K 13) zum Gesamtpreis von 367.200 DM. Die Käufer erhielten von der ... eine Mietgarantie i.H.v. 11 DM pro m2 befristet auf vier Jahre. Ebenfalls am 16.8.1996 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau persönlich einen Darlehensvertrag mit einer ... der Beklagten über ein Annuitätendarlehen i.H.v. 400.000 DM zur Finanzierung des Immobilienkaufs. Nachdem die ... ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Mietgarantievertrag für die im unsanierten Zustand übergebenen Wohnungen nach mehrmonatiger Leistung nicht mehr erfüllt hat, erstritt der Kläger im April 1999 ein rechtskräftiges Urteil gegen diese auf Rückabwicklung des Kaufver...

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