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OLG München Urteil vom 25.07.2002 - 6 U 5731/96

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird in der Klage eine Anzeige unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens bzw. wegen eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung beanstandet und ist der Klageantrag in seiner konkreten Ausgestaltung auf die Merkmale in der Anzeige ausgerichtet, die solche Verstöße beschreiben sollen, so wird hiervon nicht die Beurteilung der beanstandeten Wettbewerbshandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bzw. eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erfasst.

2. Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens die Anzeige auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bzw. eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung für unzulässig erachtet, bedarf es – auch auf die Gefahr hin, dass die Einrede der Verjährung erhoben wird – einer entsprechenden Änderung des Klageantrags, der die irreführenden bzw. gegen die Preisangabenverordnung verstoßenden Komponenten beinhaltet, da insoweit ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird.

3. Dies gilt selbst dann, wenn das Erstgericht zu Unrecht eine Verurteilung nach dem unveränderten Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ausgesprochen hat, denn § 308 ZPO steht einer solchen Verurteilung entgegen.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; ZugabeVO § 1 Abs. 1; PAngVO § 1 Abs. 1, § 2 u. 6

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 1 HKO 1169/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen I ZR 252/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Kempten vom 5.9.1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten des Revisionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte in...

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