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OLG München Urteil vom 23.02.2006 - 6 U 1610/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung zur GEMA keine Urheberrechtsverletzung

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Tonkünstler, der im Rahmen eines Berechtigungsvertrages mit der GEMA dieser seine gegenwärtigen und künftig entstehenden Urheberrechte abgetreten hat, kann, soweit diese Abtretung reicht, durch einen nachfolgend abgeschlossenen Musikverlagsvertrag dem Verleger keine eigenen urheberrechtlich geschützten Rechte mehr verschaffen.

2. Die bloße Anmeldung eines Musikwerks bei der GEMA und die hierauf beruhende Vereinnahmung von Ausschüttungen der GEMA stellt auch dann, wenn sie sachlich zu Unrecht erfolgt, noch keine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung i.S.d. § 97 UrhG dar; sie kann nur allgemeine schuldrechtliche Ansprüche auslösen.

3. Bei der Prüfung, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung des Urhebers unangemessen niedrig i.S.d. § 32a UrhG ist, sind alle sonstigen Gegenleistungen des Vertragspartners mit zu berücksichtigen. Hierunter kann auch die Zustimmung zur Bearbeitung eines für den Vertragspartner urheberrechtlich geschützten Werkes fallen, wenn hierdurch der Urheber erst in die Lage versetzt wurde, seine eigene Leistung zu erbringen.

Normenkette

UrhG § 32a; UrhG § 97; BGB § 812

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 21 O 23559/03)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.12.2008; Aktenzeichen I ZR 49/06)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 17.11.2004 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages...

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Urheberrechtsgesetz / § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
Urheberrechtsgesetz / § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

  (1) 1Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich ...

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