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OLG München Urteil vom 21.07.2025 - 33 U 2755/24

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Normenkette

BGB § 2325 Abs. 3

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.07.2024; Aktenzeichen 3 O 2102/24)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.07.2024, Az. 3 O 2102/24, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 53.125,00 EUR festgesetzt, der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 EUR.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Die Klägerin ist die Tochter aus erster Ehe des G..., der zwischen dem 22. und 23.03.2022 in M...verstorben ist (Erblasser). Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers und aufgrund Erbvertrags vom 07.08.1969 seine Alleinerbin (Anlage K1). Der Erblasser hatte aus zweiter Ehe einen Sohn, den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten RG....

Mit notarieller Urkunde vom 06.10.2006 haben der Erblasser und die Beklagte ihren jeweils hälftigen Miteigentumsanteil am Anwesen Str. ... in M... auf ihren Sohn RG... durch Schenkung übertragen (Anlagen B2, B1, K3). Gemäß § 3 der Vereinbarung war der Erwerber berechtigt, die in dem der Notarurkunde beigefügten Plan schraffierten Flächen auf der Grundlage einer Baugenehmigung der Landeshauptstadt München vom 03.08.2006 durch einen Um- bzw. Ausbau zu bebauen und das bestehende Haus durch einen entsprechenden Anbau zu ergänzen und zu erweitern. Der Besitz an den neu zu erstellenden Flächen sollte an den Erwerber übergehen. Bezüglich der bestehenden Flächen erhi...

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