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OLG München Urteil vom 19.01.1978 - 1 U 1292/77

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Orientierungssatz

Ein Beschluß, der von den Gesellschaftern einer GmbH durch kombinierte Abstimmung, dh zum Teil in einer Versammlung und zum Teil schriftlich gefaßt wird, ist nichtig, wenn die Satzung der GmbH die Möglichkeit der kombinierten Abstimmung nicht ausdrücklich vorsieht.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes Sozialversicherungsbeiträge, die eine GmbH nicht abgeführt hat.

Der Firma „A-Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung Abdichtungen im Hochbau, Tiefbau und Untertagebau” mit dem Sitz in M. (nachfolgend als GmbH bezeichnet) gehörten folgende Gesellschafter an (Bl 23 des Sonderbandes der Registerakten des Amtsgerichts München HRB 41151 = SB): die Firma B. AG mit dem Sitz in G./Schweiz, die Kommanditgesellschaft in Firma C. mit dem Sitz in M., der Zeuge D., die Zeugin E. und die Herren … und nach Angabe des Beklagten gegenüber dem Konkursgericht noch F.

In der Gesellschafterversammlung vom 7.9.1970 wurde ua folgender Beschluß gefaßt (Bl 17 SB):

…

2) Zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft wird

*3…

bestellt. Ihm wird hiermit Einzelvertretungsbefugnis erteilt.

3) Der bisherige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, Herr H. … bleibt Geschäftsführer, er vertritt jedoch nicht mehr allein, sondern satzungsgemäß in Gemeinschaft mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen.

Am 11.5.1971 beschloß die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Geschäftsführers … und daß der Geschäftsführer … die Gesellschaft allein vertritt (Bl 23 SB).

Die zuletzt gültige Satzung der GmbH hat ua folgenden Wortlaut (Bl 17 SB):

§ 8

Gesellschafter-Versammlung

(1) Die Gesellschafter-Versammlung tritt innerhalb der ersten 7 Monate eines Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Sitzung am Sitz der Gesellschaft zusammen. Außerordentliche Gesellsch...

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