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OLG München Urteil vom 17.12.2020 - 6 U 1549/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rücknahme gebrauchter Beleuchtungskörper

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln hat nach § 17 Abs. 2 S. 1, 2 ElektroG der Vertreiber dafür Sorge zu tragen, dass dem Endnutzer von Elektro- und Elektronikgeräten geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.(Rn. 51)

2. Die Endnutzern angebotene Möglichkeit der Versendung alter gebrauchter Beleuchtungskörper über DHL-Retourenlabel mit einfachem Postversand genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG nicht, wenn eine Versendung als DHL-Paket mit einem Retourenlabel nach den Bedingungen der DHL nicht gestattet ist.(Rn. 55)

3. Bei § 17 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG.(Rn. 63)

 

Normenkette

ElektroG § 17 Abs. 2 Sätze 1-2; UWG § 3a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 21.02.2020; Aktenzeichen 2 HK O 1582/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.02.2020, Az. 2 HK O 1582/18, wird mit der Maßgabe zurückzuwiesen, dass es in Ziffer 1. an Stelle der Worte "... die gefährliche Stoffe, insbesondere Quecksilber, wie zum Beispiel bei Energiesparlampen, enthalten ..." lautet: "... die den gefährlichen Stoff Quecksilber, wie zum Beispiel bei Energiesparlampen, enthalten ...".

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 37.500,- abwenden,...

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