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OLG München Urteil vom 17.11.2021 - 7 U 5822/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Software, Berufung, Leistungen, Sachmangel, AGB, Beschaffenheitsvereinbarung, Annahmeverzug, Beschaffenheit, Mangelhaftigkeit, Feststellung, Nutzbarkeit, Angebot, Vertrag, konkrete Anhaltspunkte, Rechtsprechung des BGH

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.06.2020; Aktenzeichen 14 HK O 9461/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.06.2020, Az. 14 HK O 9461/19 in Ziffer 2 des Tenors aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18%, die Beklagte 82%.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um den Kauf einer wohnungswirtschaftlichen Software sowie um hierzu vereinbarte Schulungs- und Supportleistungen.

Die Klägerin vertreibt wohnungswirtschaftliche Software, u.a. von der D.-S.-AG erstellte Software, und bietet dafür Support- und Schulungsleistungen an.

Die Beklagte ist im Erwerb, der Verwaltung und der Vermietung von Immobilien tätig.

Am 22.11.2017 stellte der Zeuge We. für die Klägerin einem Mitarbeiter der Beklagten (dem Zeugen W.) sowie einem der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen einer Online-Präsentation die streitgegenständliche Software vor.

Am 06.11.2018 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Angebot über die zeitlich unbegrenzte Überlassung der wohnungswirtschaftlichen Software D. 4000 für 100 Verwaltungseinheiten und zwei Arbeitsplätze, eines Zusatzmoduls DATEV-Schnittstelle sowie der Software D. N. für einen Arbeitsplatz zum einmaligen Preis von insgesamt 4.432,00 EUR ...

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