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OLG München Urteil vom 17.09.2015 - 23 U 4861/14

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Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen 22 O 264/13)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 26.11.2014, Az. 22 O 264/13, in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Tenors aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1) verurteilt wurde. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das vorbezeichnete Urteil in Ziff. 1 und Ziff. 3 des Tenors aufgehoben, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von insgesamt mehr als 131.355,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 verurteilt wurde.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 41 % und der Beklagte zu 2) 59 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) 59 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von angeblich ohne Rechtsgrund bezahlten Geschäftsführergehältern.

Die Klägerin wurde im Jahr 2006 gegründet. Auf deren Sa...

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