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OLG München Urteil vom 16.11.2010 - 4St RR 157/10

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Leitsatz (amtlich)

Bei der im Rahmen von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erörternden Zumutbarkeit der Passbeschaffung von den Heimatbehörden nach §§ 48 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufentVO sind die Regelungen des § 3 Abs. 3 WPflG und des § 7 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 PassG heranzuziehen, so dass einem türkischen Staatsangehörigen auch bei fortgeschrittenem Lebensalter zugemutet werden kann, den Wehrdienst in den türkischen Streitkräften zu leisten, wenn die türkischen Behörden die Ausstellung eines neuen Passes hiervon abhängig machen. Dass das türkische Recht an die Stelle der Wehrdienstleistung die Möglichkeit einer Ablösezahlung setzt, ist von der deutschen Rechtsordnung hinzunehmen.

 

Normenkette

PassG § 7 Abs. 1 Nr. 8; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 2; AufenthVO § 5 Abs. 2 Nr. 3; WPflG § 3 Abs. 3; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Entscheidung vom 28.07.2010)

 

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. Juli 2010 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Deggendorf zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Deggendorf hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. April 2010 wegen illegalen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer des Landgerichts Deggendorf mit Urteil vom 28. Juli 2010 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Die Strafkammer hat zu dem Freispruch folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der nicht vorgeahndete, geschiedene Angeklagte ist seit 1973 ununterbrochen in Deutschland wohnhaft. Er ist t...

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