Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen mangelnder Bestimmung beim Spezifikationskauf
Normenkette
HGB § 375 Abs. 2; BGB §§ 262, 280-281; EuZustVO Art. 8; ZPO § 167
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.04.2015; Aktenzeichen 15 HK O 18725/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I, 15 HK O 18725/11, vom 17.04.2015 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.740.634,18 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. PVQ SE Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung für den Zeitraum 01.02. bis 31.03.2010 sowie Vertragsstrafe geltend.
Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte schlossen am 04./10.06.2008 einen Fünf-Jahres-Liefervertrag für Solarzellen (Anlage K 1), der für das Jahr 2010 eine Mindestliefermenge von 10 MWp vorsah. Die Preise für die jeweiligen Zelltypen und Leistungsklassen ergeben sich aus Anlage 4 des Liefervertrages.
Die vertraglich vorgesehenen Liefermengen wurden weder im Jahr 2009 noch in Jahr 2010 erreicht. Im Jahr 2010 bezog die Beklagte Solarzellen mit einer Leistung von insgesamt 1.064.136,00 Wp zu einem Preis von EUR 1,12 pro Wp (vgl. Anlagen K 6 - K 8). Für die Monate Februar und März 2010 erfolgten keine Bestellungen seitens der Beklagten. Sie nahm in diesem Zeitraum kei...