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OLG München Urteil vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 02.02.2011; Aktenzeichen 37 O 1577/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2015; Aktenzeichen I ZR 46/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 2.2.2011 - 37 O 15777/10, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 58 % zu tragen, die Beklagten haben jeweils 21 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, soweit im Berufungsverfahren noch von Belang, wegen der Wiedergabe eines Videos im Wege des sog. Framings - eine Wiedergabe, die sie als urheberrechtlich unzulässig erachtet - zuletzt noch auf Schadenersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin stellt Wasserfiltersysteme mit Umkehr-Osmose-Filtern her, die sie auch vertreibt. Zu Marketingzwecken hat sie von der Fa. PCS Berlin, Inhaber Adam Wesolowski, das streitgegenständliche Video "Die Realität" zum Thema Wasserverschmutzung mit einer Spieldauer von 2:17 Minuten hersteilen lassen (vgl. die als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte DVD). Die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Film, dem die Parteien übereinstimmend Werkqualität i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG Werkqualität beimessen, wurden auf die Klägerin übertragen. Das Video ist - nach Angaben der Klägerin ohne ...

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