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OLG München Urteil vom 16.01.2019 - 7 U 1365/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Anteilsverkauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist einer von der GmbH geschlossenen Schiedsabrede nur dann unterworfen, wenn er selbst bei Abschluss der Vereinbarung für die GmbH tätig geworden ist und eine Auslegung der Schiedsklausel ergibt, dass letztere auch den Geschäftsführer selbst binden soll. Bei subjektiver Erstreckung einer Schiedsklausel auf einen Geschäftsführer einer GmbH, der nicht selbst Vertragspartei ist, würde die Schiedsklausel zu einem Rechtsverlust des Geschäftsführers führen, obwohl er gerade nicht Vertragspartei geworden ist. Eine solche Schiedsvereinbarung zu Lasten Dritter ist jedoch nicht zulässig.

2. Bei einem Eingehungsbetrug liegen die Tathandlung in der täuschungsbedingten Erregung eines Irrtums des Geschädigten über die Leistungswilligkeit des Täters und der beim Geschädigten eintretende Schaden darin, dass dieser nach dem täuschungsbedingten Eingehen des schuldrechtlichen Geschäftes mit dem Täter, das heißt der Vermögensverfügung, wirtschaftlich schlechter gestellt ist als vorher, weil der Täter schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses leistungsunwillig ist und von vorneherein für die von ihm vom Geschädigten erlangte Leistung die zugesagte Gegenleistung nicht oder nur unvollständig erbringen will. Alle objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB müssen von einem Vorsatz des Täters mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen umfasst sein.

3. Die Beweislast für diesen Vorsatz des Beklagten als Täter trägt - wie für alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB auch - nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen der den Täter zivilrechtlich auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmende Geschä...

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