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OLG München Urteil vom 13.01.2009 - 5 U 2379/08

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Leitsatz (amtlich)

Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken wird durch die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters zerstört, wenn zum Zeitpunkt, zu dem die öffentliche Bekanntmachung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt gilt, die 6-Wochen-Frist nach Zugang des Rechnungsabschlusses nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken noch nicht abgelaufen war (Abweichung sowohl von BGH, Urt. v. 25.10.2007 - IX ZR 217/06, NJW 2008, 63 als auch von BGH, Urt. v. 10.6.2008 - XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348).

 

Normenkette

AGB Banken Nr. 7 Abs. 3; InsO § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1-2, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 30 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 33 O 1102/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Ingolstadt vom 7.2.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten, die durch die Anrufung des LG Augsburg entstanden sind, dem Kläger zur Last fallen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Nebenintervenient die Kosten seiner Streithilfe.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert der Berufung beträgt 3.757,76 EUR.

 

Gründe

I. Das LG Ingolstadt hat am 7.2.2008 die beklagte Bank verurteilt, die von dem bei ihr geführten Konto der nachmaligen Schuldnerin X. GmbH im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens am 9., 13. und 16.1., 16.2., 15. und 17.3. sowie am 13.4.2006 abverfügten Beträge von 25 EUR, 1.416,95 EUR, 2.315,76 EUR, 2.992,92 EUR, 2.129,52 EUR, 1.689,49 EUR und 4.831,50 EUR zurückz...

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