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OLG München Urteil vom 12.08.2003 - 9 U 1683/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhonorar nach HOAI-Mindestsätzen für Leistungen im Rahmen eines Investorenwettbewerbs

 

Leitsatz (amtlich)

Architektenhonorar nach HOAI-Mindestsätzen für Leistungen im Rahmen eines Investorenwettbewerbs.

 

Normenkette

HOAI § 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 18 O 5178/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 18.12.2002 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 85.860,25 Euro zu bezahlen nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.1.1998 und dass die Klage i.Ü. abgewiesen wird.

II. Die Berufung wird i.Ü. zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz trägt der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Bezahlung von Architektenhonorar auf der Grundlage eines am 21.3. 1994 mündlich geschlossenen Vertrages. Die Beklagte meint, kein Architektenhonorar nach der HOAI zu schulden, weil ein solches nur unter der tatsächlich nicht eingetretenen Bedingung der Realisierung des Objekts vereinbart war und Leistungen des Klägers bis zum Gewinn des Investorenwettbewerbs nur...

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