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OLG München Urteil vom 11.07.2023 - 5 U 4147/22

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Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 14 HK O 11219/21)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.07.2022, Az. 14 HK O 11219/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 350.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Tabellenfeststellung einer Insolvenzforderung nach Verwertung einer Gesellschaftersicherheit.

Mit Beschluss vom 30.04.2010 hat das Amtsgericht-Insolvenzgericht-Mühldorf (Az. ..., ...) über das Vermögen der Fa. ...GmbH, inzwischen firmierend als ...mbH (Insolvenzschuldnerin oder Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut mit Sitz in Salzburg, stand sowohl mit der Insolvenzschuldnerin als auch mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin persönlich, Herrn ..., in Geschäftsbeziehungen. Sie hatte der Insolvenzschuldnerin mehrere Darlehen gewährt. Die Forderungen der Klägerin auf Darlehensrückzahlung gegen die Insolvenzschuldnerin waren durch Grundschulden am Immobilienvermögen des Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin ...sowie durch eine Lebensversicherung des ...in Deutschland besichert, sämtliche Sicherheiten stammten ausschließlich aus dem Vermögen des Gesellschafters und nicht dem der Insolvenzschuldnerin. Diese dienten zugleich als Sicherheit für Darlehen,...

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