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OLG München Urteil vom 11.04.2018 - 7 U 2300/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn die Erhöhung über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Als Bemessungsgrundlage dienen insoweit die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw. der Verbraucherpreise und - mit gleicher Gewichtung - die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel. Abzustellen ist dabei auf die jeweiligen Indices des Statistischen Bundesamts.

 

Normenkette

ErbbauRG § 9a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 31.05.2017; Aktenzeichen 18 O 15982/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.05.2017, Az. 18 O 15982/16, dahingehend abgeändert, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wird und der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

2. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.05.2017, soweit es Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erhöhung eines Erbauzinses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P. 3 in U., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für U., Bd. ...38, Bl. ...34, BVNr. 14.

Der Beklagte ist Erbbauberechtigter an dem Grundstück.

Die Rechtsvorgänger der Parteien bestellten mit notariellem Vertrag vom 22.09.1951 (Anl. K 2) an dem Grundstück für den Rechtsvorgänger des Beklagten für die Dauer von 66 Jahren ein Erbbaurecht, das durch notariellen Nachtrag vom 17.11.1953 (Anl. K 3) auf eine Dauer von 99 Jahren verlängert wurde. Als jährlicher Erbbauzins wurde ein Betrag v...

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    Erbbaurechtsgesetz / § 9a [Erhöhung des Erbbauzinses]
    Erbbaurechtsgesetz / § 9a [Erhöhung des Erbbauzinses]

      (1) 1Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller ...

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