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OLG München Urteil vom 10.11.2025 - 33 U 1573/24 e

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Leitsatz (amtlich)

1. Werden Gesellschaftsanteile unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs unentgeltlich übertragen, hindert dies den Beginn der Abschmelzungsfrist im Sinne des § 2325 BGB, wenn eine wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Übergebers nicht erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Übergeber einen Quotennießbrauch in Höhe von 95% an den Gesellschaftsanteilen vorbehält.

2. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ausfluss des Niederstwertprinzips verlangen, dass eine vom Erblasser verschenkte Immobilie zu den Stichtagen des Schenkungsvollzugs und des Erbfalls bewertet wird, um den maßgeblichen Wert für die Bezifferung seines Pflichtteilsergänzungsanspruches zu ermitteln.

Normenkette

BGB § 2314; BGB § 2325

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 3 O 14224/23)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 02.04.2024, Az. 3 O 14224/23, in Ziffer 1 abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Wertermittlungsgutachten eines Sachverständigen vorzulegen bezüglich der Immobilie S.-straße in ..., zum Stichtag 08.10.2023, bezüglich der Immobilie Z.-straße in ..., zu den Stichtagen 23.04.2020 und 08.10.2022, sowie bezüglich der Gesellschaftsanteile an der ... GmbH & Co. KG zu den Stichtagen 31.12.2008 und 08.10.2022.

Im Übrigen wird die Klage auf der Wertermittlungsstufe abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger verfolgen im Wege der Stufen...

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