Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines Vorstandsmitglieds. unternehmerisches Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
Eine Handlung ist dann nicht von dem einem Vorstandsmitglied eingeräumten Ermessen gedeckt, wenn das handelnde Organ gegen die in der betreffenden Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
Normenkette
AktG § 93 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 5 HKO 10731/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 13.5.2004 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 372.309,97 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 7 % ab dem 29.6.2000 bis 30.7.2000, von 7,5 % vom 31.7.2000 bis 30.12.2000, von 8 % vom 31.12.2000 bis 31.8.2001, von 6,04 % vom 1.9. bis 29.10.2001, von 5,18 % Zinsen vom 30.10.2001 bis 14.4.2002, von 5,50 % vom 15.4.2002 bis 23.7.2002 und von 9,50 % ab dem 24.7.2002 Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche gegen die M. GmbH, Firmennummer oder Dritte auf Rückforderung gezahlter 350.000 USD zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 500.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach Umwandlung und Verschmelzungen Rechtsnachfolgerin der C. Filmproduktions AG. In deren Vorstand saß der Beklagte als gesamtvertretungsberechtigtes Mitglied in der Zeit vom 7.6.1999 bis 30.6.2000 ein. Anschließend trat der Beklagte in deren Aufsichtsrat über, in dem er bis Ende 2002 blieb. Die Klägerin nimmt auf Grund Aufsichtsratsbeschlus...