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OLG München Urteil vom 10.05.2007 - 29 U 1826/07

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 1 HKO 15527/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG München I vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll wie folgt begründet:

 

Gründe

I. Von einem Tatbestand wird gem. § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des LG und schließt sich ihnen an. Die Ausführungen in der Berufung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Die angegriffene Angabe spricht nicht die Leser der Deutschen Handwerks Zeitung als solche an, sondern ein sachkundiges Publikum (vgl. Bornkamm im Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 UWG Rz. 4.140), nämlich Werbetreibende, die eine Inserierung in dieser Zeitung in Betracht ziehen. Wegen der Bezugnahme auf die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) in der angegriffenen Angabe versteht der durchschnittlich informierte und verständige Angehörige dieser Verkehrskreise die Formulierung "Verkaufte Auflage" in dem Sinn, in dem sie die IVW verwendet, und ist sich deshalb sowohl darüber im Klaren, dass auch Mitgliederstücke davon erfasst werden (vgl. Nr. 15 f., 18 der IVW-Richtlinien [Anlage AG 10]), als auch dass die für die Werbewirkung ausschlaggebende Reichweite der Zeitung davon verschieden sein kann. Diese Feststellung kann der ständig mit Fragen des Wettbewerbsrechts und des Verständnisses Werbetreibender befasste Senat aus eigener Sachkunde treffen. Auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit der Angesprochenen kommt es nicht an (vgl. BGH G...

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