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OLG München Urteil vom 08.12.2010 - 7 U 3874/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Unterschreibt der Entleiher den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht und ist damit die in § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG normierte Schriftform nicht erfüllt, ist der Vertrag gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Der Entleiher kann sich jedoch auf den Formmangel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, wenn er durch sein eigenes Verhalten die Wahrung der Schriftform treuwidrig verhinderte. davon ist auszugehen, wenn er mündlich die Vertragsannahme erklärt, die Arbeitsleistung entgegennimmt und Tätigkeitsnachweise unterzeichnet, die Vergütung zusagt und die Unterzeichnung des Vertrags ankündigt.

2. Selbst dann, wenn der Vertrag aufgrund der fehlenden Schriftform als nichtig anzusehen wäre, stehen dem Verleiher, der über die Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt, gegen den Entleiher bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 812 Abs. 1, S. 1, 818 Abs. 2 BGB in Höhe des Verkehrswerts der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich des entgangenen Gewinns zu.

 

Normenkette

AÜG § 12 Abs. 1 S. 1, § 1; BGB § 125 S. 1, §§ 126, 242, 812 Abs. 1, § S. 1, § 818 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen 8 HKO 21399/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 30.6.2010 - 8 HKO 21399/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Arbeitnehmerüberlassung geltend.

Die Klägerin, die eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüb...

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