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OLG München Urteil vom 08.08.2018 - 7 U 4106/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Gestattet ein Steinmetz, der Kaufmann ist, nicht nur im Einzelfall die Einlagerung fremder Grabsteine auf seinem Betriebsgelände, so gehört dies zu seinem Handelsgewerbe. Damit liegt jeweils ein handelsrechtliches Lagergeschäft vor, dessen Entgeltlichkeit vermutet wird. Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen scheidet daher aus.

2. Ist der Einlagerer Verbraucher, hat der Lagerhalter (Steinmetz) das Lagergut (Grabstein) zu kennzeichnen. Verstößt er hiergegen und kommt der Grabstein abhanden, kann sich der Lagerhalter auch bei einem unentgeltlichen Geschäft nicht auf das Haftungsprivileg des § 690 BGB berufen.

3. Ist im Falle des § 655 ZPO eine Fristsetzung "ab Rechtskraft des Urteils" beantragt, verstößt das Gericht gegen § 308 ZPO, wenn es einen früheren Fristbeginn festsetzt, insbesondere wenn dies sogar zu einem Fristablauf vor Eintritt der Rechtskraft führt.

4. Die Herausgabeklage unter Fristsetzung nach § 255 ZPO kann mit einer bedingt für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe erhobenen Schadensersatzklage verbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen.

 

Normenkette

BGB §§ 688, 690; HGB §§ 354, 467-468; ZPO §§ 255, 259, 308

 

Verfahrensgang

LG München (Aktenzeichen 11 O 3713/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.11.2017 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 16.9.2015 (Az. jeweils 11 O 3713/15) abgeändert und neu gefasst gemäß den folgenden Ziffern.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das im August 2010 übergebene Grabmal aus "andeer grün Gneis", versehen mit einem Bronzekreuz sowie mit der Bronzeaufschrift "Familie Wunderlich", mit den Maßen 115 cm breit, 110 cm hoch, 18 cm tief und fünf Einfassungssteine aus "Andeer grün...

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