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OLG München Urteil vom 08.07.2004 - 29 U 5133/03

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 1 HK O 13061/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen I ZR 122/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 17.9.2003 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des je zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin beanstandet die Bestandteile "Bundesdruckerei" in den Firmenbezeichnungen der beiden Beklagten als irreführend.

Die Klägerin ist eine OHG, die u.a. sicherheitsrelevante Plaketten herstellt.

Das Unternehmen der Beklagten zu 2) gehörte zum Bundesvermögen und war Bestandteil der Bundesverwaltung. Am 1.6.1994 wurde die Beklagte zu 2) als selbständige GmbH gegründet, deren Anteile die Bundesrepublik Deutschland hielt. Im Jahr 2000 wurde die Gesellschaft privatisiert; die Geschäftsanteile gingen an die A. Fonds. Die Beklagte zu 2) tritt seither auch an Kunden außerhalb der Bundesverwaltung heran. Sie befasst sich u.a. mit Herstellung von Banknoten, Wertpapieren, Briefmarken und Steuerzeichen, Dienstausweisen, Fahrzeugbriefen und -scheinen, nicht hingegen mit Plaketten für Fahrzeuge und Dokumenten-Klebesiegeln. Die Beklagte zu 2) ist exklusiv mit der Herstellung von Personalausweisen, Reisepässen, Führerscheinen, Drucksachen für das Bundeskriminalamt und das Deutsche Patent- und Markenamt befasst. Dies macht rund 2/3 ihres Umsatzes aus.

Die Beklagte zu 1) ist eine Tochter der Beklagten zu 2), die deren Vertrieb im Ausland unterstützt.

Das LG hat am...

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