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OLG München Urteil vom 07.05.2020 - 29 U 769/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine geschäftliche Handlung bei Äußerungen eines Wasserversorgungsverbands zur Wasserqualität

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wasserversorgung einer Gemeinde durch einen Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellt eine öffentliche Aufgabe dar. (Rn. 10 - 13)

2. Die Äußerungen eines Zweckverbands zur Wasserqualität stellen keine geschäftlichen Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil diese im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgen und von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 TrinkwV umfasst sind. (Rn. 14 - 19)

3. Die Vorschriften der Health-Claim-VO (VO (EG) Nr. 1924/2006) sind auf Äußerungen eines Zweckverbands zur Wasserversorgung nicht anwendbar, weil keine kommerzielle Mitteilung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO vorliegt. (Rn. 23 - 25)

Normenkette

HCVO Art. 1 Abs. 2 S. 1; TrinkwV § 21; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 12.12.2019; Aktenzeichen 1 HK O 3323/19)

LG Landshut (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen 1 HK O 3323/19)

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27.11.2019, Az.: 1 HK O 3323/19, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts Landshut vom 12.12.2019, abgeändert und wie folgt in seinen Ziffern 1. und 2. gefasst:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten iSv § 8 Abs. 4 UWG nicht festgestellt werden. Dass ...

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