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OLG München Urteil vom 06.04.2006 - 1 U 4142/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Offenbart ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf, lässt dies noch nicht den Rückschluss auf den Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Unfallopfer oder anwesenden Angehörigen zu.

2. Dem Arzt kommt in dieser Situation - ebenso wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden keine Anwendung.

 

Verfahrensgang

LG T. (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 3 O 667/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG T. vom 8.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 3.5.1999 geborene Klägerin fordert vom Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung nach einem Ertrinkungsunfall.

Am 24.3.2001 gegen 11.30 h hielt sich die damals knapp zweijährige Klägerin im Anwesen ihrer Eltern in der S.-straße 41 in B. auf und spielte im gemeinsamen Hofraum des elterlichen Hauses und des Nachbaranwesens der Familie Sch. Der nicht eingezäunte Hofraum liegt ca. 50 Meter vom Ufer des Chiemsees entfernt am oberen Ende einer leicht abschüssigen Wiese. Der See hatte an diesem Tag einen erhöhten Wasserspiegel, so dass ein Teil der Wiese unter Wasser stand. Die Wassertemperatur betrug 8 Grad Celsius. Gegen 11.50 h bemerkte die Mutter der Klägerin, dass die Klägerin versch...

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