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OLG München Urteil vom 02.10.2019 - 7 U 13/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe alle Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails und Anruflisten anlässlich oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis

 

Normenkette

BGB §§ 259, 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, §§ 259, 540 Abs. 1, § 883

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.12.2017; Aktenzeichen 25 O 8367/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017, Az. 25 O 8367/15, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Beklagte darüber hinaus verurteilt wird,

die zur Kundin E. F. angelegte Akte und die Anrufliste vom 22.12.2014 an die Klägerin herauszugeben, nach erfolgter Herausgabe die Vollständigkeit der an die Klägerin herausgegebenen Unterlagen und Dokumente an Eides Statt zu versichern und die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.08.2018, S. 5, Bl. 378 d.A. erteilten Auskunft, er habe im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 11.03.2015 aus den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift ... 24 in ... M. keinerlei Unterlagen, Akten, Aktenstücke oder Aktenordner abtransportiert, an Eides Statt zu versichern.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017, Az. 25 O 8367/15, in Ziffer 2 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.

6. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck...

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