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OLG München Urteil vom 02.03.2017 - 29 U 1797/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grays Anatomy

Leitsatz (amtlich)

1. Die generelle Kenntnis des Diensteanbieters, dass über seinen Dienst in erheblichem Umfang Urheberrechtsverletzungen begangen werden, reicht auch bei einer besonderen Gefahrgeneigtheit des Dienstes in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG für einen Gehilfenvorsatz nicht aus.

2. Auch nach einem Verletzungshinweis zu einer konkreten ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthaltenden Datei hat der Diensteanbieter keine Kenntnis davon, ob das betroffene Werk überhaupt noch über weitere sich auf seinem Server befindliche Dateien öffentlich zugänglich gemacht wird und ggf. über welche, so dass der Diensteanbieter jedenfalls aufgrund der Privilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG für weitere das gleiche Werk betreffende Urheberrechtsvedetzungen grundsätzlich nicht als Gehilfe haftet.

Normenkette

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2; UrhG § 19a; UrhG § 97; TMG § 2 Nr. 1; TMG § 10 S. 1 Nr. 1; TMG § 10 Nr. 2; TMG § 7 Abs. 2; StGB § 25 Abs. 1; StGB § 25 Abs. 2; BGB § 830

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen 37 O 6199/14)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen I ZR 53/17)

BGH (EuGH-Vorlage vom 20.09.2018; Aktenzeichen I ZR 53/17)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 18.03.2016 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaftjeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten, zu unterlassen, Dr...

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