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OLG München Beschluss vom 30.09.2008 - 19 U 3510/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung von Verfahren gegen Anlageberater und -Vermittler bei Abhängigkeit der Entscheidung vom Ausgang eines Musterverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind auch Verfahren gegen Anlageberater und Anlagevermittler von Amts wegen auszusetzen, wenn deren Entscheidung von einer im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder einer im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt.

 

Normenkette

KapMuG § 7 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I

 

Gründe

Das Verfahren war hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (künftig: VIP 3) von Amts wegen auszusetzen. Das Berufungsgericht ist ebenfalls Prozessgericht i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 24, 25). Beim OLG München ist unter dem Az. KAP 2/07 (dazu EWiR 2008, 413 (Frisch)) ein Musterverfahren betreffend den Medienfonds VIP 3 anhängig. Dieses ist im Klageregister seit 27.6.2008 bekannt gemacht. Die Parteien wurden gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 KapMuG angehört.

Die Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren hängt hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an dem Medienfonds VIP 3 von Feststellungen und Rechtsfragen ab, die in diesem Musterverfahren zu treffen bzw. zu klären sind. Das LG hat in dem angefochtenen Urteil u.a. die Auffassung vertreten, dass der Prospekt nicht hinreichend über die der Beklagten eingeräumte "Innenprovision" aufgeklärt habe. Diese Frage ist als Streitpunkt 6 Gegenstand des Musterverfahrens.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist nach der Überzeugung des Senats auch hinsichtlich der Beklagten als bloße Anlageberaterin bzw. -Vermittlerin anzuwenden (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 32b Rz. 6; OLG Köln NZG 2008, 433 Rz. 14). Nach dem klaren Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz ...

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