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OLG München Beschluss vom 30.08.2007 - 11 W 1779/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 103-104; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.04.2007; Aktenzeichen 27 O 922/07)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 586,31 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das LG hat mit Anerkenntnisurteil vom 21.02.2007 den Beklagten zur Zahlung von 25.026,84 EUR nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Rechtspflegerin beim LG hat mit Beschluss vom 19.04.2007 die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.618,85 EUR festgesetzt einschließlich einer 1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 985,40 EUR zuzüglich MWSt. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 7.3.2007 (VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049) ausgeführt, dass die für die Klägervertreter durch deren vorgerichtliche Tätigkeit angefallene 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 985,40 EUR nach der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV zur Hälfte auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Erstattungsfähig sei nur die nach dieser Anrechnung verbleibende 0,65 Verfahrensgebühr i.H.v. 492,70 EUR. Denn der Kläger könne von dem Beklagten nicht höher...

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