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OLG München Beschluss vom 29.07.2010 - 10 W 1789/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Prüffrist einer Versicherung nach h.M. vom Einzelfall abhängig, maximal vier Wochen

Normenkette

VVG § 14 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Passau (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen 1 O 1030/09)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.5.2010 gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des LG Passau vom 29.4.2010 (Az. 1 O 1030/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben samtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.731,80 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Endurteil und den der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen des Erstgerichts wird auf das Endurteil des LG Passau vom 29.4.2010 (Bl. 35/41 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das den Beklagten am 3.5.2010 zugestellte Urteil legten diese mit Schriftsatz vom 11.5.2010 (Bl. 44/49 d.A.), beim LG Passau am 12.5.2010 eingegangen, sofortige Beschwerde ein, soweit ihnen darin die Tragung der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden war. Die Klägerin nahm hierzu im Schriftsatz vom 26.5.2010 (Bl. 54/55 d.A.) Stellung. Mit Beschluss vom 23.7.2010 (Bl. 61 d.A.), den Parteien am selben Tag formlos bekannt gemacht, half das Erstgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, wobei es sich auf die angefochtene Entscheidung bezog und lediglich ergänzend darauf hinwies, dass die Zweitbeklagte vorprozessual keine Originalfotos angefordert hatte.

II.1. Die gem. § 567 I Nr. 1 ZPO i. Verb. m. § 91a II 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführer befanden sich im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Erfüllung der klägerischen Schadensersatzforderung) im Verzug...

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