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OLG München Beschluss vom 28.06.2018 - 34 Wx 338/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaber einer Zwangshypothek - Erledigung im Grundbuchverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der nachrangig eingetragene Inhaber einer Zwangshypothek ist (nur) bis zur vollständigen Tilgung der der Zwangshypothek zugrundeliegenden Forderung berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer im Widerspruch zur materiellen Rechtslage eingetragenen vor- oder gleichrangigen Grundstücksbelastung, auch einer Auflassungsvormerkung, zu beantragen und einen erfolglos gestellten Antrag mit der Beschwerde weiterzuverfolgen. (Rn. 14)

2. Ist im Grundbuchverfahren nach zulässiger Einlegung der Beschwerde Hauptsacheerledigung eingetreten und erscheint der hypothetische Ausgang des Verfahrens ungewiss, so kann es billigem Ermessen entsprechen, die Nichterhebung der gerichtlichen Kosten anzuordnen und auszusprechen, dass die Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. (Rn. 24)

 

Normenkette

BGB §§ 328, 335, 883 Abs. 1, § 1163 Abs. 1 S. 2, § 1184 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1 S. 2, § 71; GNotKG § 2 Abs. 1; ZPO §§ 851, 857, 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1

 

Tenor

I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer von Grundbesitz. In Abteilung III unter lfd. Nr. 4 des Grundbuchs ist seit 28.10.2014 zu Gunsten des Beteiligten zu 1 eine unverzinsliche Zwangshypothek zu 1.300,55 EUR aufgrund staatsanwaltschaftlichen Ersuchens vom 27.10.2014 eingetragen. Laut Vermerk vom 9.12.2014 in Abt. II/2 ist die Zwangsversteigerung angeordnet.

Bereits seit 24.8.2011 ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 eine Auflassungsvormerkung - auflösend bedingt - zu Gunste...

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