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OLG München Beschluss vom 26.07.2007 - 32 Wx 73/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Ist der Verwalter zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im eigenen Namen ermächtigt, so kann er Leistung an sich verlangen.

  • 2.

    Enthält eine beschlossene Abrechnung Ausgaben, die für eine Maßnahme getätigt wurden, deren Beschließung rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, so kann der Wohnungseigentümer im Zahlungsverfahren die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses nicht einredeweise geltend machen und auch nicht aufrechnen.

  • 3.

    Hat der Verwalter für Fotokopien einen Aufwendungsersatzanspruch, so ist ein Betrag von 0,20 EUR pro Fotokopie nicht unangemessen. Bedenklich erscheint ein Betrag von 0,72 EUR pro Seite.

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 13.04.2006; Aktenzeichen 1 T 22146/06)

AG München (Aktenzeichen 484 URII 904/06 WEG)

 

Tenor

  • I.

    Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 13. April 2006 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

  • III.

    Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.692,66 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsgegnerin gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümerin an. Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft die Zahlung von Wohngeldbeiträgen an sich. Die Antragsgegnerin hat den Widerantrag gestellt, die Antragstellerin zu verpflichten, der Antragsgegnerin gegen Kostenerstattung alle Abrechnungsbelege der Jahresabrechnungen 2003 bis 2004 mit dem jeweiligen korrespondierenden Bankkontoauszug zum laufenden Gemeinschaftskonto bzw. zum Konto der Instandhaltungsrücklage in Kopie auszuhändigen.

Im Verwalterbetrag ist bes...

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