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OLG München Beschluss vom 26.07.2007 - 16 UF 1164/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsentschädigung auch für den nicht dinglich berechtigten Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB ist eine dingliche Berechtigung des Antragstellers nicht Voraussetzung. Es ist im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung zutreffen.

 

Normenkette

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Freising (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 3 F 220/07)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Freising vom 27.4.2007 in Ziff. 6. aufgehoben.

Der Antrag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsvergütung i.H.v. 450 EUR zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Zuweisung der Ehewohnung und eine hierfür zu entrichtende Nutzungsentschädigung.

Die Parteien sind seit 1985 kinderlos verheiratet. Im April 2006 zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung am K. weg 11 in ... Au/Ha. aus und erschien in der Folgezeit zweimal in der Woche zur Erledigung persönlicher Dinge in der Ehewohnung. Anlässlich dieser Besuche des Antragsgegners in der Ehewohnung kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.

Am 8.9.2006 beantragte die Ehefrau, ihr gem. § 1361b BGB die ihr allein gehörende Ehewohnung vorläufig für den Zeitraum des Getrenntlebens zuzuweisen und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Schriftsatz vom 5.10.2006 beantragte der Ehemann diesen Antrag zurückzuweisen sowie hilfsweise für den Fall der Zuweisung an die Ehefrau ihm eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Das eheliche Anwesen stehe zwar im Alleinei...

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